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SUCHE STELLE FÜR FREIWILLIGES SOZIALES JAHR


Nathanael Kreglinger ("Christen in Aktion", Würzburg) möchte in seine Zivildienstzeit in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) tun, welches dann als Zivildienstersatz gilt. Und zwar im Ausland.

Das geht, allerdings muss er dies bei einer Stelle tun, die vom Deutschen Staat bzw. der Bundeswehr als Zivildienst- bzw. FSJ stelle anerkannt ist und bestimmte Kriterien erfüllt, siehe unten.


Wer ist interessiert? Bitte Mail an nathanael.kreglinger(at)gmx.de

Das Freiwillige Soziale Jahr kann nur bei einer Organisation durchgeführt werden, die ihren Sitz in Deutschland hat und von dort die Einsätze im Ausland organisiert. Zusätzlich muss diese Organisation noch anhand des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten im entsprechenden Bundesland anerkannt sein.

Hier ist der §10 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, der diese Angelgenheit regelt. Der entscheidende Punkt ist in Absatz 3:
§ 10 - Träger
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen:
1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihre Untergliederungen,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulassen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.
(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die
1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,
2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,
3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und
4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland und über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.
(4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bleiben unberührt